Kosten
Heilpraktiker dürfen im Gegensatz zu den Ärzten nicht mit den Krankenkassen abrechnen. Für die erbrachten Leistungen erstellen Heilpraktiker eine Rechnung nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Als Leistungs- und Rechnungsempfänger sind Sie für das Honorar zahlungspflichtig, unabhängig von einem Erstattungsanspruch durch Ihre Versicherung. Auf die Höhe der Erstattung haben Heilpraktiker generell keinen Einfluss.
Private Krankenversicherungen erstatten Leistungen von Heilpraktikern. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einem bestimmten Jahreslimit erfolgen.
Auch Beihilfeberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe für Heilpraktikerleistungen. Die Beihilfebeträge können jedoch unter Umständen unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.
Nicht nachvollziehbar, aber leider noch immer die bittere Realität:
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Regelfall keine Heilpraktikerleistungen. Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht jedoch die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die Heilpraktikerleistungen beinhaltet. Mit dieser privaten Zusatzversicherung werden die Heilpraktikergebühren dann ebenfalls ganz, teilweise oder bis zu einem bestimmten Jahreslimit erstattet.
Bitte lesen Sie als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse unbedingt den unteren Abschnitt dieser Seite. Hier finden Sie wichtige Informationen.
Heilpraktiker sind in Ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig. Als Orientierungshilfe dient jedoch das bereits genannte Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), welches Rahmenbeträge für die einzelnen Leistungen enthält. Das Verzeichnis wurde allerdings letztmalig 1985 überarbeitet und ist somit nicht mehr zeitgemäß, da es die unternehmerische Kostenentwicklung und die Steigerung der Lebenshaltungskosten der letzten 30 Jahre nicht berücksichtigt. Die Leistungsträger erstatten trotzdem mehrheitlich zu den alten Konditionen, was zu Rechnungsdifferenzen führen kann, leider zum Nachteil des Versicherten. Das GebüH können Sie in der Auswahl „Infothek“ downloaden und nachlesen.
Zusätzlich zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist auch das „Hufelandverzeichnis“ ein wichtiger Leistungskatalog für alle erstattungsfähigen Naturheilverfahren. Es ist eine bewährte Orientierungshilfe zur Abrechnung von Verfahren, die nicht im GebüH enthalten sind, beispielsweise Phytotherapie. Das Hufelandverzeichnis wird vom Heilpraktiker analog zum GebüH verwendet. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Versicherung Heilpraktikerleistungen nach dem GebüH und Hufelandverzeichnis anerkennt und entsprechend erstattet.
Bitte kontaktieren Sie mich bei allen Fragen. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen aber einen persönlichen Termin in meiner Praxis zu vereinbaren. Bei dieser Gelegenheit können Sie mir Ihr Anliegen ausführlich schildern. Umgekehrt kann ich Sie ohne Zeitdruck entsprechend informieren, aufklären, mit Ihnen über mögliche Behandlungen und die damit verbundenen Kosten sprechen.
Übrigens ist bereits dieser Termin für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Zusatzversicherte erstattungsfähig. Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse ist es meiner Meinung nach bei vielen Beschwerden eine gute Investition in die Gesundheit.
Ich biete in meiner Praxis für Menschen mit geringem Einkommen das „Soziale Honorar“ an. Bei einem entsprechenden Nachweis reduziere ich meine Honorarforderung angemessen. Bitte scheuen Sie sich nicht davor mich auf Ihre Situation aufmerksam zu machen.
Sie finden meine Angebote für Gruppen auf dieser Seite in der Auswahl "Termine".
Bei einer Terminverhinderung bitte ich Sie um eine frühzeitige Information, mindestens zwei Tage vorher, da ich sonst das Honorar in Rechnung stellen muss. Ich führe als Heilpraktiker eine Bestellpraxis, plane viel Zeit für Sie ein und halte Ihren Termin frei. Bei einer kurzfristigen unvorhersehbaren Verhinderung, zum Beispiel im Falle einer akuten Erkrankung, berechne ich selbstverständlich kein Ausfallhonorar.
Informationen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse
Bitte erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer Krankenversicherung über etwaige Ausnahmen betreffend der Erstattung von Heilpraktikerleistungen (z.B. freiwillige Satzungsleistungen der Kasse).
Ein paar Worte zur Psychotherapie:
Was können Sie tun, wenn Ihnen eine Psychotherapie verordnet wurde, Sie aber trotz aller Bemühungen keinen zeitnahen Therapieplatz bei einem Kassenpsychotherapeuten bekommen haben?
Nach drei Behandlungsanfragen bei verschiedenen Kassentherapeuten und einer angekündigten Wartezeit von mehr als 3 Monaten bei Erwachsenen bzw. 6 Wochen bei Minderjährigen, haben Sie die Möglichkeit einen „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 Abs. 3 SGB V“ zu stellen.
Bitte notieren Sie sich die Namen und Adressen der Kassenpsychotherapeuten mit Datum auf eine Liste. Reichen Sie diese Liste mit dem genannten Antragsschreiben, einer Behandlungsbescheinigung des Heilpraktikers und der Überweisung oder dem Notwendigkeitsschreiben des Arztes bei Ihrer Krankenkasse ein.
Laut dem Bundessozialgericht gelten noch längere Wartezeiten bei dringender Indikation einer Psychotherapie als unzumutbar für den Patienten. Auch die Behandlungsanfragen enden mit der genannten Anzahl. Bitte denken daran, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie beim Heilpraktiker erst ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Kostenzusage übernehmen. Das Honorar für vorherige Behandlungen und Therapiesitzungen müssen Sie selbst begleichen.
Die gesetzlichen Krankenkassen lehnen entsprechende Anträge oft ab und verweisen auf weitere Kassenpsychotherapeuten. Auf diese Argumentation brauchen Sie nicht einzugehen, da Sie ja einen Behandlungsplatz für Psychotherapie bei einem Heilpraktiker haben und weitere Behandlungsanfragen nicht zumutbar sind. Bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse haben Sie das Recht auf Widerspruch. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings leider nicht.
Ist Ihnen bewusst, dass eine privat bezahlte Psychotherapie auch viele Vorteile hat?
Keine lange Wartezeit. Die erste Therapiestunde findet meist schon wenige Tage nach der Kontaktaufnahme statt. Auf diese Art und Weise werden psychische Erkrankungen nicht verschleppt oder sogar noch weiter verschlimmert.
Vielleicht haben Sie ein sehr persönliches psychisches Problem? Bei einer privat bezahlten Psychotherapie besteht keine Notwendigkeit die psychischen Störungen beim Versicherer aktenkundig zu machen.
Sie allein bestimmen letztendlich die Häufigkeit und die Dauer Ihrer Psychotherapie.
Aktenkundige psychische Erkrankungen, auch Vorerkrankungen, erschweren Ihnen einen zukünftigen Abschluss in einer privaten Krankenversicherung. Diese ist dann oft nur noch mit teuren Risikozuschlägen möglich.
Bei der Aktenkundigkeit einer Psychotherapie, besteht für Sie über einen langen Zeitraum die Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen von Versicherungsunternehmen. Für Anbieter von Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen stellen psychische Störungen ein Ausschlusskriterium dar. Denken Sie in diesem Zusammenhang einmal über die Auswirkungen auf Ihre private Altersvorsorge nach.
Der Einstieg in eine privat bezahlte Psychotherapie ist auch nach dem Abbruch einer kassenzugelassenen Psychotherapie jederzeit vor Ablauf der Sperrfrist möglich.
Die Kosten einer notwendigen Psychotherapie (mit Diagnosestellung) können Sie in diesem Fall steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.